Anlass · Scheidung
Immobilienbewertung bei Scheidung
Eine neutrale Zahl, auf die sich beide Seiten stützen können – abgeleitet aus tatsächlich gezahlten Kaufpreisen.
Wenn aus einem Zuhause ein Vermögenswert wird
In einer Scheidung ist die Immobilie meist der größte Posten – und der umstrittenste. Wer dort wohnen bleiben will, schätzt ihren Wert eher niedrig. Wer ausziehen muss, dagegen hoch. Beide meinen es ehrlich, und beide liegen daneben.
Was fehlt ist eine Grundlage: ein Wert, der sich aus tatsächlich gezahlten Kaufpreisen ableiten lässt und den beide Seiten nachvollziehen können, ob er ihnen gefällt oder nicht.
Diese Seite ist für Sie, wenn:
- Sie den Zugewinnausgleich berechnen müssen
- ein Partner den anderen auszahlen möchte
- Sie sich über den Wert der gemeinsamen Immobilie nicht einig sind
- ein Verkauf im Raum steht und der Angebotspreis feststehen muss
- Ihre Anwältin oder Ihr Anwalt eine belastbare Wertgrundlage verlangt
In drei Schritten zur neutralen Grundlage
Stichtag klären
Für den Zugewinnausgleich zählt der Wert zu einem bestimmten Stichtag – in der Regel dem Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Klären Sie das mit Ihrer anwaltlichen Vertretung, bevor die Bewertung beginnt.
Neutral bewerten
Ich ermittle den Marktwert auf Basis der Kaufpreisdaten der Gutachterausschüsse, mit Ortstermin und dokumentiertem Zustand. Unabhängig, nachvollziehbar, für beide Seiten transparent.
Entscheiden
Auf dieser Grundlage lässt sich rechnen: Auszahlung, Übernahme der Finanzierung, Verkauf. Erst wenn der Preis steht, wird die Verhandlung sachlich.
Warum ein Online-Rechner hier nicht ausreicht
Für eine erste Orientierung ist ein datenbasierter Rechner nützlich. Für eine Vermögensauseinandersetzung reicht eine überschlägige Ermittlung nicht aus. Die Streitpunkte liegen genau in dem, was ein Algorithmus nicht sieht: dies sind Dinge wie der reale Erhaltungszustand, durchgeführte Modernisierungen, Belastungen im Grundbuch und die individuelle Mikrolage.
Wenn es um sechsstellige Ausgleichszahlungen geht, ist eine saubere Immobilienbewertung erforderlich.
Wenn es vor Gericht geht
Einigen sich beide Seiten, genügt eine ausführliche Marktwertanalyse als gemeinsame Grundlage. Wird der Wert vor Gericht strittig, ist ein gerichtsfestes Verkehrswertgutachten erforderlich. Dieses erstellen zertifizierte Kooperationspartner – ich begleite Sie durch den Prozess.
Leistungen bei Scheidung
Ausführliche Marktwertanalyse
1.490 €
inkl. MwSt.
- ✓ Objektbegehung mit Dokumentation
- ✓ Recherche vergleichbarer Kauffälle
- ✓ Wertberechnung nach anerkannten Verfahren
- ✓ Schriftlicher Bericht (ca. 15–20 Seiten)
- ✓ Digitale Zustellung (PDF)
Für: Einvernehmlicher Zugewinnausgleich, Auszahlung, Verkaufsvorbereitung
Umfassendes Verkehrswertgutachten
3.490 €
inkl. MwSt.
- ✓ Alle Leistungen der Marktwertanalyse
- ✓ Erweiterte Marktanalyse (30+ Seiten)
- ✓ Mehrverfahrens-Berechnung bei Bedarf
- ✓ Gerichtsfeste Sachverständigen-Unterschrift
- ✓ Original-Dokumentation für Behörden
Für: Gerichtsfeste Wertgrundlage, wenn der Wert vor Gericht strittig wird. Erstellung über zertifizierte Kooperationspartner.
Gut zu wissen
Häufige Fragen zur Bewertung bei Scheidung
Reicht eine Bewertung für beide Parteien?
Wenn beide Seiten der Beauftragung zustimmen, ja. Das ist der günstigste und schnellste Weg – und meist auch der befriedendste.
Welcher Stichtag gilt?
Für den Zugewinnausgleich in der Regel der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags. Die verbindliche Auskunft dazu gibt Ihre anwaltliche Vertretung.
Was, wenn wir uns über den Wert nicht einigen?
Dann führt der Weg über ein gerichtsfestes Verkehrswertgutachten.
Können wir die Immobilie einfach verkaufen?
Wenn beide zustimmen, ja – und häufig ist das die sauberste Lösung. Auch dann brauchen Sie einen belastbaren Wert, um den Angebotspreis zu bestimmen.
Wie lange dauert die Bewertung?
5–10 Arbeitstage ab Auftragsbestätigung, inklusive Ortstermin.
Bereit, Ihre Immobilie bewerten zu lassen?
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Diese Informationen ersetzen keine Rechts- oder Steuerberatung. Fristen, Freibeträge und Verfahren können sich ändern und hängen vom Einzelfall ab. Sprechen Sie mit Ihrer Steuerberaterin oder Ihrem Rechtsanwalt.